Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Pools & Ponds GmbH für Verkauf, Wartung und Reparatur von Schwimmbecken, Wassertechnik und zugehörige Komponenten.
Stand: 01.04.2021
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung bei laufenden Geschäftsbeziehungen oder Dauerschuldverhältnissen. Eventuell von unseren Kunden verwendete eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sofern sie mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen sollten
2. Alle Leistungen beziehen sich ausschließlich auf die im zugrundeliegenden Vertrag konkret benannten technischen Anlagen.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Kaufverträge und Wartungsverträge bedürfen der Schriftform.
3. Reparaturaufträge können uns grundsätzlich mündlich, per Telefon, per Telefax, per E-Mail oder schriftlich erteilt werden. Die Durchführung der Reparaturarbeiten kann von uns mündlich, per Telefon, per Telefax, per E-Mail oder schriftlich bestätigt werden.
4. Für Unternehmer gilt: Haben wir den Reparaturauftrag schriftlich bestätigt und bleibt diese schriftliche Auftragsbestätigung unwidersprochen, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Als schriftliche Bestätigung in diesem Sinne gilt auch ein Telefaxschreiben oder eine E-Mail.
5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
6. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
7. Reparaturen im Werk erfolgen erst, wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Reparaturauftrag erteilt worden ist. Wenn der Reparaturauftrag nicht innerhalb eines Monats ab Absendung des Kostenvoranschlages eingegangen ist, sind wir berechtigt, dem Absender die Kosten für Demontage, Untersuchung und Verpackung in Rechnung zu stellen und nach Zahlung den Reparaturgegentand unfrei zurückzusenden oder kostenpflichtig zu entsorgen.
8. Ist der Reparaturgegenstand nicht von uns geliefert worden, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstands hinzuweisen. Soweit uns kein Verschulden trifft, stellt uns der Kunde insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
§ 3 Lieferfristen
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen bzw. zu schaffenden Voraussetzungen, insbesondere Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf die wir keinen Einfluss haben, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden voraussichtlicher Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
3. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
§ 4 Auftragsumfang
1. Der Auftragsumfang wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Diese muss schriftlich mindestens in Textform (Fax, E-Mail) erfolgen.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
3. Bei Wartungsverträgen gilt, dass die Wartung innerhalb unserer regelmäßigen Arbeitszeiten ohne Voranmeldung erfolgt, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden sind. Unserem Wartungspersonal ist ungehindert Zugang zu der gesamten Anlage zu gewähren.
4. Die Wartung umfasst die Überprüfung der eingebauten Anlage und deren Komponenten und die Feststellung eventuell aufgetretener Mängel. Wird die Anlage zeitweilig außer Betrieb gesetzt, ist vor Wiederinbetriebnahme eine umfassende Überprüfung durch den Kunden erforderlich.
5. Für Veränderungen sowie für Beschädigungen an der Anlage, die durch den Kunden oder durch Dritte oder durch höhere Gewalt entstanden sind, insbesondere durch unsachgemäßen Gebrauch, Fehlbedienung, äußere Einwirkungen oder anderes, haftet ausschließlich der Kunde. Ist die Anlage durch den Kunden oder von ihm veranlasste Maßnahmen so verändert, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Wartungsleistungen erschwert wird, werden wir im Rahmen unserer Möglichkeiten den Versuch der Leistungserbringung unternehmen. Stellen wir jedoch fest, dass eine erfolgreiche Wartung nicht erreicht werden kann, werden wir den Kunden informieren. Ungeachtet des erreichten Erfolges ist die vom Kunden erbrachte Leistung gleichwohl insgesamt kostenpflichtig. Dies gilt entsprechend auch für Reparaturleistungen.
6. Beschädigungen der Schachtabdeckungen sowie des umliegenden Bodenbelages, die beim Öffnen durch unsere Kundendienstmitarbeiter entstehen, sind nicht im Umfang der Gewährleistung und im Umfang der Wartung enthalten.
§ 5 Stornokosten
Tritt der Käufer unberechtigt von einem zu Stande gekommenen Kaufvertrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
§ 6 Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Kunde ist verpflichtet, den gekauften Gegenstand anzunehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist dies für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Mangels abweichender Vereinbarung ist eine Schickschuld vereinbart.
3. Kommt der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Erklärt der Kunde, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherung abzuschließen, die der Kunde verlangt.
§ 7 Kostenvoranschlag und Preisangaben
1. Reparaturarbeiten werden grundsätzlich auf Stundenbasis abgerechnet.
2. Auf Anfrage wird dem Kunden, soweit möglich, bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Leistungspreis angegeben (unverbindlicher Kostenvoranschlag). Kann die Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Arbeiten die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die unverbindlich angegebenen Kosten um mehr als 30 % überschritten werden.
3. Wird vor der Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich oder per Telefax abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines solchen Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen und Aufwendungen werden dem Kunden grundsätzlich berechnet.
§ 8 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
1. Bei Kaufverträgen gilt:
a. Wir halten uns an die, in unseren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Angebotes gebunden.
b. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung und Entladung. In unseren Angeboten ist grundsätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen.
c. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto zu leisten, und zwar ein Drittel Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, und der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrenübergang.
d. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e. Bei Zahlungsverzug werden bei Unternehmern Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank berechnet, bei Verbrauchern i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2. Bei Wartungsverträgen gilt:
a. Die Wartungspauschale umfasst die Überprüfung der eingebauten Anlage, deren Komponenten und die Feststellung von Mängeln.
b. Soweit wir im Rahmen unserer gesetzlichen Gewährleistungspflichten zur Mangelbeseitigung verpflichtet sind, erfolgt die Beseitigung der Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos. Alle übrigen Mängel werden auf Kosten des Kunden beseitigt. Es gelten die im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Stundensätze. Alle unbrauchbar gewordenen Teile werden gegen Berechnung des jeweils aktuellen Preises ersetzt, soweit sie nicht im Rahmen der Gewährleistung kostenlos zu ersetzen sind. Dies gilt nicht für Teile, die aufgrund natürlichen Verschleißes unbrauchbar geworden sind.
c. Alle durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen Teile werden in jedem Fall gegen Berechnung der jeweils aktuellen Materialsätze ersetzt. Teile werden, sofern eine Reparatur an Ort und Stelle nicht möglich ist, entweder durch Austausch ersetzt oder ausgebaut, repariert und wieder eingebaut. Soweit der Transport dieser Teile nicht mit dem Kundendienstfahrzeug erfolgen kann, sondern durch Dritte durchgeführt werden muss und, soweit die Mangelbeseitigung nicht im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung erfolgt, trägt der Kunde die Transportkosten für Hin- und Rücksendung sowie für das Transport-risiko.
d. Ist die Anlage gesondert zu überprüfen, etwa weil sie zeitweilig außer Betrieb gesetzt oder durch den Kunden Veränderung vorgenommen worden sind oder durch den Kunden oder durch Dritte Schäden entstanden sind, erfolgt die Berechnung aller erbrachten Leistungen zu unseren im Leistungszeitpunkt geltenden Stunden- und Kilometersätzen.
e. Wartungsleistungen werden unmittelbar nach Leistungserbringung abgerechnet und aufgeschlüsselt nach anteiligen Wartungskosten und etwaigen Reparaturkosten. Alle Rechnungen sind unverzüglich ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
f. Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie erfolgt mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf dem gleichen Vertrag oder ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
3. Bei Reparaturverträgen gilt:
a. In unseren Preisen ist grundsätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.
b. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig nach erfolgter Abnahme.
c. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er uns Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren, höheren Schadens behalten wir uns vor.
d. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
e. Bei der Berechnung der Leistung sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und durchgeführten Leistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Arbeit aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders auszuführen sind.
f. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch uns oder eine Beanstandung seitens des Kunden muss schriftlich oder per Telefax/E-Mail spätestens drei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen, wenn der Kunde Unternehmer ist.
g. Der Kunde kann mit Forderungen nur dann aufrechnen, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
h. Wir sind berechtigt, die Durchführung der vereinbarten Leistungzu verweigern, wenn uns gegenüber dem Kunden berechtigte und fällige Forderungen zustehen, die bisher nicht ausgeglichen wurden. Ebenso sind wir berechtigt, die Durchführung vereinbarter Leistungen zu verweigern, wenn der Kunde zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzantrag gegen den Kunden gestellt wurde. In diesem Falle sind wir berechtigt, den voraussichtlichen Reparaturpreis vor Durchführung der Reparaturarbeiten in voller Höhe als Vorauszahlung zu verlangen.
§ 9 Nichtdurchführbarkeit der Reparatur
1. Der bei uns entstandene und zu belegende Aufwand (Fahrtkosten und Arbeitszeit, wobei Fehlersuchzeit und Anfahrtszeit als Arbeitszeit anzusehen sind) wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Dies insbesondere dann, wenn der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat und auch keinen autorisierten Bevollmächtigten zum vereinbarten Termin entsendet, der Reparaturauftrag während der Durchführung der Reparatur gekündigt worden ist, ohne dass ein fristloser Kündigungsgrund bestand, der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist oder Ersatzteile nicht zu beschaffen sind bei Reparaturgegenständen, die nicht durch uns installiert wurden.
2. Der Reparaturgegenstand ist durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn die durch uns vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haften wir nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, sofern es sich um einen Unternehmer handelt und eine leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
§ 10 Mitwirkung des Kunden und Ersatzteiltransport bei Reparatur
1. Dem Kunden ist eine Mitwirkung bei der Reparatur untersagt, es sei denn, es erfolgt eine ausdrückliche Zustimmung unsererseits oder unseres Mitarbeiters vor Ort zur Mitwirkung. In diesem Falle erfolgt die Mitwirkung auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Der Kunde hat Anweisungen unseres vor Ort tätigen Mitarbeiters im Falle der Mitwirkung mit unserer Zustimmung unbedingt Folge zu leisten. Eine etwaige Mitwirkung erfolgt auf Kosten des Kunden.
2. Für den Fall, dass die Anlieferung und der Einbau von Ersatzteilen notwendig werden, erfolgt die Ersatzteilanlieferung auf Kosten und Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden erfolgt eine Versicherung auf dessen Kosten gegen die versicherbaren Transportgefahren. Erfolgt der Transport durch eine Spedition, so treten wir etwaige Regressansprüche gegen das Speditionsunternehmen an den Kunden ab, wenn dieser unsere berechtigten Forderungen aus dem Reparaturvertrag vollständig erfüllt hat.
3. Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb unseres Werkes ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
§ 11 Reparaturfrist
1. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die von uns schriftlich oder per Telefax als verbindlich bezeichnet worden sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten und des Materialeinsatzes genau feststeht. Hierzu ist mindestens eine Ortsbesichtigung durch uns erforderlich.
3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden bereit ist.
4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
5. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie durch den Eintritt von Umständen, die durch uns nicht verschuldet worden sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Als solche von uns nicht verschuldeten Umstände sind auch Lieferverzögerungen unserer Materiallieferanten anzusehen, sofern uns bei der Auswahl der Materiallieferanten kein Verschulden trifft. Ein Auswahlverschulden hat der Kunde uns nachzuweisen.
§ 12 Abnahme von Reparaturen
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Anzeige der Beendigung der Arbeiten kann auch durch Übersendung unserer Schlussrechnung erfolgen. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennen.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden unsererseits, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Reparaturbeendigung als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§ 13 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Bei Reparaturaufträgen steht uns wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenständen des Kunden zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei Kaufverträgen gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich von uns schriftlich erklärt wird.
5. Bei Kaufverträgen ist der Kunde berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Wegen unserer Forderungen steht uns ein Zurückhaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Für die vorherige Androhung des Pfandverkaufs genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Kunden. Die Verkaufsfrist beträgt 3 Wochen ab Absendung der Mitteilung, sofern uns nicht ein früherer Verkauf zweckmäßig erscheint.
§ 14 Gewährleistung
1. Bei Kaufverträgen gilt:
a. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel:
Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Keine Gewähr wird insbesondere auch in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.
b. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
c. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
d. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, können wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten verlangen, dass
das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird, oder
der Kunde das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von uns zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
e. Falls der Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den von uns festgelegten Standardsätzen zu bezahlen sind. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
f. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
g. Ansprüche wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
h. Wir liefern für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung des Liefergegenstandes Ersatzteile für denselben zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen.
i. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die vorstehenden Regelungen entsprechend.
2. Bei Reparaturaufträgen gilt:
a. Bei berechtigten Mängelrügen an unserer Reparaturleistung leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
b. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder sie dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der nachfolgend näher beschriebenen Haftungsbeschränkungen statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
c. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d. Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes bzw. Reparaturgegenstandes. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
e. Bei seitens des Kunden oder durch Dritte ohne vorherige Zustimmung unsererseits vorgenommenen Änderungen am Reparaturgegenstand oder Instandsetzungsarbeiten, trägt die Beweislast dafür, dass wir für etwaige aufgetretene Mängel am Reparaturgegenstand oder für sonstige Schäden haften, der Kunde.
f. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
g. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
§ 15 Haftungsbeschränkungen
1. Allgemeine Vorschriften:
Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden und Folgeschäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Bei Kaufverträgen gilt:
Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haftbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Oben genannte Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung des Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3. Bei Reparaturaufträgen gilt:
Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir diese nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.
4. Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Hauptleistungspflicht) ist ein Schadensersatzanspruch den Kunden auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Die Feststellung übernimmt im Streitfall ein staatlich anerkannter Gutachter. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
§ 16 Vertragsdauer und Kündigung von Wartungsverträgen
1. Dauer und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Wartungsvertrag.
2. Eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. der Kunde eine erforderliche umfassende Überprüfung ablehnt oder
b. der Kunde mit der Zahlung der Wartungskosten in Verzug gerät. Die Beendigung des Wartungsvertrages, gleich aus welchem Grunde, entbindet uns von allen Verpflichtungen bezüglich der Funktionssicherheit der Anlage.
§ 17 Anpassung von Wartungsverträgen
1. Wird die Anlage künftig erweitert oder reduziert, ist der Wartungsvertrag entsprechend anzupassen.
2. Soweit diese Bedingungen Bestandteil eines Angebotes auf Abschluss eines Wartungsvertrages sind, halten wir uns drei Monate an dieses Angebot gebunden, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 18 Verjährung
Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren bei neuer Ware in einem Jahr, bei gebrauchter Ware in sechs Monaten nach erfolgter Ablieferung/Abnahme der Ware. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Lengerich, Landkreis Steinfurt.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für Lengerich, Steinfurt zuständigen Gericht zu erheben.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 20 Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 21 Datenschutz
Wir erheben und verarbeiten personenbezogene Daten für die Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Dies beruht auf Artikel 6 Abs. 1b) der DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
Der Betroffene hat das Recht der Verwendung der Daten zur Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem ist er berechtigt Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten zu erhalten und bei Bedarf die Löschung oder Korrektur der Daten zu verlangen. Es besteht weiterhin ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
§ 22 Verschwiegenheit
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen, die den Parteien bzw. den von ihnen zur Auftragsausführung betrauten Personen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werden. Hierzu zählen unter anderem technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen, Zeichnungen, Kenntnisse oder Muster, die eine der beiden Parteien im Zusammenhang mit einem Auftrag erhält, sowie insbesondere auch ein erstelltes und dem Auftraggeber bereits vor Auftragserteilung zugeleitetes Angebot.
Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit über alle im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis erlangten vertraulichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht, und besteht auch nach Ende des Vertragsverhältnisses fort. Die Geheimhaltung umfasst insbesondere die Pflicht, alle vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und erhaltene vertrauliche Informationen ebenso sorgfältig zu behandeln wie eigene Betriebsinterna. Vertrauliche Informationen werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, für die dies notwendig ist, um den Vertrag durchführen zu können. Diese Mitarbeiter – interne und externe – werden auf den Inhalt dieser Vereinbarung, die Vertraulichkeit und den besonderen Umgang mit derartigen Informationen gesondert hingewiesen. Eine Herausgabe von vertraulichen Informationen an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung der anderen Partei oder aufgrund einer behördlichen Pflicht. Hiervon ist die andere Partei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung betrifft nicht Informationen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung dem Allgemeingut gehören oder nachher ohne Verschulden der Partei der Allgemeinheit bekannt gemacht werden, die von einer Partei vor der Mitteilung durch die andere Partei entdeckt oder entwickelt wurden, die von einer Partei durch legitime Mittel unabhängig von der anderen Partei oder deren Vertreter erhalten wurden, oder die von einer Partei mit der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bekannt gemacht werden.
Die Parteien verpflichten sich, für jeden Fall der verschuldeten Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichnete Verpflichtung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen. Die Strafe wird fällig für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt von der Zahlung dieser Vertragsstrafe unberührt; für den Fall des gerichtlich festgestellten Bestehens von Schadensersatzansprüchen wird die Vertragsstrafe jedoch auf diese angerechnet.
§ 23 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.